201410.05
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Reserveoffiziersanwärterausbildung ist Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, befindet sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in Berufsausbildung.

Der BFH wies die Revision der Familienkasse zurück, die die Ausbildung eines volljährigen Sohnes als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung ansehen und den Eltern kein Kindergeld zahlte wollte. Die Ausbildung zum Reserveoffizier entspricht der Ausbildung der aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium und damit einer Berufsausbildung. Unerheblich ist, dass sich der Sohn noch nicht festgelegt hatte, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder auf Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende der Dienstzeit als Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheiden wird. Deshalb muss die Familienkasse Kindergeld zahlen.

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