Rentenbesteuerung – BFH bestätigt erneut die Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG
Seit 2005, mit Einführung des AltEinkG, wird die sog. Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, Versorgungswerke und Rüruprenten) im Rahmen Altersvorsorge wie folgt besteuert:
Ansparphase: verstärkte steuerliche Entlastung durch Berücksichtigung als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 3 EStG mit einem Höchstbetrag i.H.v. 20.000 EUR pro Jahr und Steuerpflichtigen
Leistungsphase: eine vollständige Versteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).
Um vom bisherigen System auf das System der „nachgelagerten Besteuerung“ überzuleiten, wird jedoch nicht sofort alles versteuert, sondern bei einem Renteneintrittsjahr 2005 oder früher vorerst 50 % sowie mit steigendem Renteneintrittszeitpunkt (2006, 2007 usw.) entsprechend mehr bis zu 100 % im Jahr 2040.
Analog hierzu erfolgt in der Ansparphase eine Kürzung des als Sonderausgaben abziehbaren Betrags. Die Kürzung wird sich bis 2025 auf 0 % reduzieren.
Der BFH hat mit den Urteilen X R 53/08 vom 19.01.2010 und X R 58/08 vom 04.02.2010 erneut die Verfassungsmäßigkeit der höheren Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten sowie die oben dargestellte Übergangsregelung bestätigt. Demnach handele es sich hierbei um die Regelung komplexer Sachverhalte, die letztendlich zur Gewährleistung der Administrierbarkeit und der Praktikabilität gröbere Typisierungen und Generalisierungen des Gesetzgebers zulassen.
Es wird hinsichtlich der höheren Besteuerung der Rente in der Leistungsphase jedoch wiederholt auf die mögliche Anwendung der sog. Öffnungsklauseln gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe b Satz 2 EStG hingewiesen: Ein Teil der Rente ist auf Antrag mit dem günstigeren Ertragsanteil steuerpflichtig. Dies ist der Fall, soweit die Renten auf bis 2004 geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen beruhen, die über dem Betrag des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Rentner muss (durch Bescheinigung des Versicherers, vgl. Anlage R 2009 Zeile 11) nachweisen, dass dieser Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten wurde.
Das Positive:
Seit der Einführung des AltEinkG sind die für den Ertragsanteil maßgebenden Prozentsätze gesunken.
Der BFH hat in den o.g. Urteilen festgestellt, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich des 10-Jahres-Zeitraums das Gesetz zu eng auslegt. Während die Finanzverwaltung die Öffnungsklausel nur dann gewährt, wenn in mindestens 10 Jahren Beiträge über dem Höchstbeitrag geleistet wurden, stellt der BFH nicht allein darauf ab, in welchem Jahr die Beiträge geleistet wurden, sondern auch darauf, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.