Recht auf Vorsteuerabzug einer GmbH aus ihren Herstellungskosten für ein gemischt genutztes Gebäude
Einer GmbH kann der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zur Errichtung eines Gebäudes zustehen, das teilweise für betriebliche Zwecke des Unternehmens und teilweise zu privaten Wohnzwecken von den Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden soll. Voraussetzung ist eine entsprechend eindeutige Zuordnung des Gebäudes zum unternehmerischen Bereich. Außerdem muss die Entscheidung bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes getroffen werden.
Für den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug oder seine Versagung kommt der vertraglichen Gestaltung eine entscheidende Bedeutung zu. Die Gesellschaft hat für die Überlassung von Räumen zur wohnwirtschaftlichen Nutzung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Möglichkeiten:
· Es kann ein Mietvertrag gegen Entgelt abgeschlossen werden.
· Die Überlassung der Wohnräume kann im Anstellungsvertrag geregelt werden. Sie ist in diesem Fall als Sachbezug Teil der Tätigkeitsvergütung.
· Der Wohnraum kann den Gesellschaftern unentgeltlich in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner überlassen werden.
Liegt ein Mietvertrag vor oder erfolgt die Wohnraumnutzung aufgrund von Regelungen in einem Arbeitsvertrag, handelt es sich um eine steuerfreie Vermietung. Sie führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Demgegenüber betrifft die ausschließliche und unentgeltliche Nutzung eines einer GmbH gehörenden Wohnhauses durch ihre Gesellschafter in deren Eigenschaft als Anteilseigner den nichtunternehmerischen Bereich der GmbH. Damit ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, denn die Anschaffung oder Herstellung erfolgt nicht für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze der Gesellschaft.
Wird das Gebäude allerdings teilweise auch für unternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sog. gemischte Nutzung vor. Sie eröffnet die Wahlmöglichkeit, das gesamte Gebäude dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Dadurch kann der vollständige Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)