200907.10
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Nichteinlagefähigkeit von Dienstleistungen und Umgehungsschutz bei der Kapitalaufbringung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sollte ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage für die Gesellschaft entgeltlich Dienstleistungen erbringen.

Nach Auffassung des Gerichts finden die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf solche Dienstleistungen keine Anwendung. Auch ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel liegt nicht vor, sofern der die Einlage Leistende diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen „reserviert“.

Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.

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