Nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung eines Einzelhandelsgeschäfts auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals
Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn das Ladenlokal nicht mitveräußert, sondern an den Erwerber des Warenbestands und der Geschäftsausstattung lediglich vermietet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber mit den übernommenen Gegenständen eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener, kurzfristig kündbarer Mietvertrag reicht aus. Eine Mindestlaufzeit ist nicht erforderlich.