Mietkaution darf bei laufendem Mietverhältnis nicht verwertet werden
Ein Vermieter darf eine Mietkaution während eines laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten, um streitige Forderungen zu befriedigen. Eine entsprechende Vereinbarung, die ihm das gestattet, ist unwirksam. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.
In dem Verfahren stritten Vermieter und Mieter darüber, ob der Vermieter berechtigt war, während des laufenden Mietverhältnisses die Mietkaution in Anspruch zu nehmen. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sah vor, dass sich der Vermieter bereits während des bestehenden Mietverhältnisses aus der Kaution wegen fälliger Ansprüche befriedigen durfte. Der Mieter war zudem verpflichtet, in einem solchen Fall die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Als der Mieter später die Miete minderte, entnahm der Vermieter den geminderten Betrag. Der Mieter verlangte vom Vermieter, den entnommenen Betrag dem Kautionskonto wieder gutzuschreiben. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Mieters. Der Vermieter war nicht berechtigt, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der vom Mieter bestrittenen Mietforderung in Anspruch zu nehmen. Die Verwertung einer Kaution während des Mietverhältnisses widerspricht dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Mit der gesetzlichen Regelung soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses zurückerhält, sofern dem Vermieter keine Ansprüche gegen diesen zustehen.