Kein Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerlicher Pflichten ihrer Gesellschafter
Beauftragt eine Personengesellschaft einen Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, kann sie die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt für Hilfestellungen zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen ihrer Gesellschafter oder bei Einkommensteuervorauszahlungen. Diese Leistungen werden
nicht für den unternehmerischen Bereich der Gesellschaft erbracht. Sie hängen auch nicht mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)