Kein verfassungsrechtlicher Verstoß durch eingeschränkten Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bis zum 31.12.2009
Die bis Ende 2009 geltenden Regelungen für den beschränkten Sonderausgabenabzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sind nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die bis dahin geltenden Regelungen zum Sonderausgabenabzug für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, eine Neuregelung aber mit spätester Wirkung zum 1. Januar 2010 gefordert. Dies ist geschehen.
Die danach noch bis zum 31.12.2009 gültigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Sie verlangt lediglich die körperliche Unversehrtheit, nicht aber eine zu gewährende Garantie, dass die soziale Sicherung betreffende Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)