Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von sechs Monaten
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt. Die „Zwangspause“ muss innerhalb des zeitlichen Rahmens von vier Monaten liegen.
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts verlängert sich die Übergangszeit von vier Monaten auch dann nicht, wenn sich der Dienstantritt zum Wehr- oder Zivildienst aus Gründen verschiebt, die das Kind nicht zu vertreten hat, das Kind also keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hat.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.