Kein Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder
Aus der Türkei stammende und in Deutschland lebende Eltern hatten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie beantragten Kindergeld für ihre in der Türkei lebenden Kinder. Die Kindergeldkasse gewährte lediglich das niedrige sog. Abkommenskindergeld. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung der Kindergeldkasse. Die Eltern waren deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber hatten die Kinder weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Auch ihr ferienbedingter zeitweiliger Aufenthalt im Inland führt zu keiner anderen Beurteilung, er hat lediglich Besuchscharakter.
Der volle Kindergeldanspruch steht nur Staatsangehörigen der EU‑Mitgliedstaaten für Kinder zu, die in einem EU‑Mitgliedstaat leben. Demzufolge kann ein Staatsangehöriger eines EU‑Mitgliedstaats für ein Kind, das seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich in der Türkei hat, kein Kindergeld beanspruchen. Etwas anderes würde sich auch nicht für einen türkischen Staatsangehörigen in derselben Situation ergeben