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Jahressteuergesetz 2010 – Bundestag beschließt Gesetzentwurf

Der Bundestag hat am 28.10.2010 den Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 beschlossen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden nochmals insgesamt 36 Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen. Insgesamt enthält der Entwurf nun rund 180 Veränderungen an Steuergesetzen.

Der Vorschlag des Bundesrates, die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG bei Wirtschaftsgütern, die zur Vermietung und Verpachtung angeschafft oder hergestellt wurden, abgesehen von einer Ausnahme nicht mehr zuzulassen, findet sich nicht mehr im vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf. Ebenso wird es keine Änderung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG mehr geben.

Wenn der Gesetzentwurf den Bundesrat am 26.11.2010 passiert, wird allerdings die Abzugsbeschränkung für ein Arbeitszimmer geändert. Künftig können danach bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die zweite, vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vorhandene Ausnahmeregelung (Nutzung des Arbeitszimmers über 50%), wurde nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen.

Ebenfalls Eingang in den Gesetzentwurf hat die „Klarstellung“ der Koalitionsmehrheit gefunden, nach der Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommensteuererstattungen zahlt ( sog. Erstattungszinsen ) steuerpflichtig sind. Allerdings können Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG-E).

Außerdem enthält der Entwurf eine Klarstellung zum Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten (§ 3c Abs. 2 S. 2 EStG-E): Die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ist nun bereits ausreichend.

Quelle: Bundestag

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