201405.03
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Ist die Versteuerung der an ausländische Mitunternehmer gezahlten Vergütungen verfassungswidrig?

Erhält ein inländischer Mitunternehmer von seiner Gesellschaft Zinsen für ein Darlehen, dürfen diese Sondervergütungen den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Sie gelten als Teil des Unternehmensgewinns und unterliegen somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht für ausländische Mitunternehmer, die keine Betriebsstätte im Inland haben.

Der Gesetzgeber hat versucht, diese ihm nicht genehmen Urteile durch eine rückwirkende Gesetzesänderung zu unterbinden. Nach den neuen Vorschriften sind die gezahlten Vergütungen als Teil des Unternehmensgewinns wie bei inländischen Mitunternehmern zu versteuern. Dies kann für den ausländischen Mitunternehmer zu einer Doppelbesteuerung der Sondervergütungen führen, weil er sie in seinem Heimatland ebenfalls zu versteuern hat.

Der Bundesfinanzhof hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, weil sie gegen Völkervertragsrecht verstoßen. Weil die Gesetzesänderung außerdem noch rückwirkend in Kraft gesetzt worden war, sieht das Gericht hier eine verfassungswidrige Rückwirkung. Über die verfassungsmäßigen Fragen zu dem Themenkomplex muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Hinweis: Steuerbescheide, in denen Sondervergütungen eines ausländischen Mitunternehmers der Inlandsbesteuerung unterworfen werden, sollten bis zur Klärung dieser Frage mit dem Einspruch angefochten werden.

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