Hotelbuchungsportale: Bestpreisklauseln unzulässig
So genannte Bestpreisklauseln, nach denen sich Hotels verpflichten, einem Buchungsportal grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen und garantieren, dass das Portal immer mindestens die gleichgünstigen Preise erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt, sind unzulässig.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall eines Hotelportals mit einem Marktanteil von mehr als 30 % entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind solche Bestpreisklauseln wettbewerbswidrig, weil Hotelunternehmen dadurch gehindert werden, ihre Hotelzimmerpreise und sonstige Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen.