Heimunterbringungskosten wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Krankheit Ursache für die Behinderung ist und damit die Heimunterbringungskosten als Krankheitskosten zu qualifizieren sind.
Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist ein amtsärztliches Attest nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn ein von einem fachkundigen Arzt erstelltes Gutachten die Notwendigkeit der Unterbringung bestätigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)