Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH
Die o.g. Vergütung ist steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG befreit. Es handelt sich um eine selbständige Leistung, die nicht zu der etwaigen Geschäftsführerleistung gehört. Diese ist ein rkr Urteil des FG Niedersachen vom 25.2.2010. Erstaunlich ist, daß die zugelassene Revision nicht eingelegt wurde.