201008.19
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Gewinn aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen auch dann steuerbegünstigt, wenn vorher Anteile an Unter-Personengesellschaft zu Buchwerten übertragen werden

Für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, z. B. an einer OHG oder KG, kann als Steuerbegünstigung ein Veräußerungsfreibetrag und ein ermäßigter Steuersatz gewährt werden. Allerdings muss der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen veräußert werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall veräußerten Kommanditisten ihre Anteile an der A-KG an fremde Dritte. Einige Tage vorher hatten sie der A-KG gehörende Anteile an der Unter-Personengesellschaft X zu Buchwerten auf die neu gegründete B-KG übertragen, an der sie zu gleichen Teilen wie an der A-KG beteiligt waren. Das Finanzamt lehnte die Steuerbegünstigung ab, weil nicht der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich der Anteile an X veräußert worden war.

Das Gericht hatte keine Bedenken, die Steuerbegünstigung zu gewähren. Auch die vorherige Buchwert-Übertragung der Anteile an X auf die B-KG war unschädlich.

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