201206.10
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen verstößt nicht gegen Europarecht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen nicht gegen die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (ZLR) verstößt. Nach der ZLR sind grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind, im Sitzstaat des zahlenden Unternehmens von der Steuer befreit. Der Bundesfinanzhof war an die vorausgegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebunden, wonach die ZLR nur den Empfänger der Zinszahlungen schützt. Geklagt hatte eine GmbH, die von ihrer niederländischen Muttergesellschaft mehrere Darlehen aufnahm. Das Finanzamt rechnete die Hälfte der in 2004 gezahlten Zinsen dem Gewinn der GmbH aus Gewerbebetrieb hinzu. Auch der Argumentation, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Zinsbetrags nicht mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bzw. mit dem Diskriminierungsverbot des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden vereinbar sei, folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Hinweis: Die ab 2008 geltende Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen dürfte der gleichen Beurteilung unterliegen.

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