201205.10
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Fehlender Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex die Berücksichtigung eines Vorwegabzugs für eine gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen gehört.

Bei preisgebundenen Wohnungen sind nicht für Wohnraum entstandene Betriebskosten vorweg abzuziehen und dem gewerblichen Mieter zuzurechnen. Dies hat das Gericht bereits für Abrechnungen im preisfreien Wohnraum entschieden und nunmehr auch auf den preisgebundenen Wohnraum übertragen. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zu Grunde gelegt wird, betrifft hingegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

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