Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke
Durch die Zinsschranke wird der Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen von Unternehmen in bestimmten Fällen begrenzt.
In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids wurden Zweifel an der so genannten Zinsschranke vorgebracht. Das Finanzgericht lehnte den Antrag ab.
Der Bundesfinanzhof hat dem Antrag stattgegeben. Bei der im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ernstlich zweifelhaft, ob es rechtmäßig ist, dass die gezahlten Schuldzinsen unter Hinweis auf die sog. Zinsschranke nur teilweise als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen worden sind. Durch die Zinsschranke könnte insbesondere das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Körperschaftsteuerrechts am Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit durchbrochen sein.
Eine Aussetzung der Vollziehung ist nach Ansicht des Gerichts hier auch nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht allein die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird.