Erläuterungen zur Betriebskostenabrechnung können auch außerhalb der Abrechnung erteilt werden
Ein Mieter verweigerte die Zahlung aus einer Betriebskostenabrechnung mit der Begründung, diese entspräche nicht den vom Gesetzgeber geforderten formellen Anforderungen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Sofern keine besonderen Abreden zwischen den Parteien getroffen werden, sind in die Abrechnung die Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils und die Berücksichtigung der Vorauszahlungen als Mindestangaben aufzunehmen. Dabei sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechung mitgeteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, anlässlich einer vorherigen Abrechnung oder auf eine Nachfrage des Mieters hin. Es ist lediglich erforderlich, dass dies vor Ablauf der Abrechnung geschieht. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter in einem vorherigen Rechtsstreit über eine andere Nebenkostenabrechnung die Aufteilung bestimmter Kosten in einem Schreiben erläutert. Dies sah das Gericht als ausreichend an.