201206.04
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Darlehensverbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangrücktritt nicht passivierbar

Eine GmbH erhielt von ihrem Gesellschafter ein Darlehen, für das ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vereinbart war. Danach durfte der Gesellschafter über die Darlehensforderung solange nicht verfügen, wie die GmbH überschuldet war. Außerdem durfte er die Befriedigung seiner Darlehensforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen nach Abzug der Verlustvorträge oder aus einem Liquidationsüberschuss verlangen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die GmbH das Darlehen nicht in der Bilanz passivieren darf, weil es sie gegenwärtig nicht belastet. Es ist deswegen gewinnerhöhend aufzulösen.

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