Beseitigung von Baumängeln ist keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Sie sind nicht unüblich und deshalb nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar.
Die Aussage ist nur für eigen genutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen von Bedeutung. Werden von Baumängeln befallene Wohnungen oder Häuser zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.