201103.11
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Benennung eines insolvenzfesten Kontos ist Zahlungsvoraussetzung für die Mietkaution

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darf ein Mieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.

Das Gericht ließ sich bei seiner Entscheidung davon leiten, dass der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von einer gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen hat. Zwar gibt es keine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Mieter von vornherein die Zahlung der Kautionssumme auf ein insolvenzfestes Konto verlangen kann. Doch gibt es keinen sachlichen Grund, den Vermieter erst nach Erhalt des Geldes zur insolvenzfesten Anlage der Kaution zu verpflichten. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift darf der Mieter die Kaution von vornherein in der Weise erbringen, dass sie vom Vermögen des Vermieters getrennt und deshalb vor dem Zugriff dessen Gläubiger umfassend geschützt ist. Der Vermieter wird auch dadurch, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen sogleich ein insolvenzfestes Konto benennen muss, nicht unangemessen belastet. Er muss dieses Konto nach Erhalt der Kaution ohnehin einrichten und dem Mieter nachweisen.

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