Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung
Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gilt dies aber nur, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen es sich bei ihm auch wirklich um eine Direktzusage handelte, in denen also ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Wird das Versicherungsverhältnis ursprünglich als eine private Kapitallebensversicherung begründet und erst später in eine Direktversicherung umgewandelt, sodass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer wird, so darf beitragsmäßig nur derjenige Teil der Kapitalleistung berücksichtigt werden, der auf Zahlungen beruht, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Dies kann im Einzelfall zu einer deutlichen Minderung der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge führen.