201007.22
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Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Sozialversicherung sind nach Betriebsprüfungen sofort vollziehbar

Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen der Sozialversicherung sind sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Zahlungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Betroffene Arbeitgeber haben nur die Möglichkeit, beim Gericht zu beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Sozialversicherung von einem Pflegedienst Beiträge i. H. v. insgesamt rd. 86.000 € nach. Dabei ging es um zwei Geschäftsführer und zahlreiche Pflegekräfte, die von dem Pflegedienst als selbstständig Tätige, nicht sozialversicherungspflichtige Personen geführt worden waren. Gegen den Nachforderungsbescheid erhob der Pflegedienst Widerspruch und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der abgelehnt wurde. Das Sozialgericht stellte zunächst fest, dass der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung gegenüber dem Nachforderungsbescheid habe. Dagegen wehrte sich die Sozialversicherung und bekam vor dem Bayerischen Landessozialgericht recht.

Bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie die Anforderung von Beiträgen entfalle die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, da sich die Spezialregelungen, die für auf Antrag eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren eine aufschiebende Wirkung vorsehen, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen ließen. Eine Begünstigung der erst durch eine Betriebsprüfung entdeckten säumigen Arbeitgeber, insbesondere auch der bösgläubigen, sei nicht gewollt. Ebenso wenig könnten Vorschriften übertragen werden, wonach die nach einem Anfrageverfahren nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge erst zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Würden nämlich Beitragsansprüche erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht fällig, wäre eine sofortige Vollziehung während des Rechtsbehelfsverfahrens sinnlos.

Das Bayerische Landessozialgericht stellte des Weiteren klar, dass allein das Vorbringen des Pflegedienstes, „mit Fälligkeit der Forderung dürfte Insolvenz anzunehmen sein“, nicht genüge, um eine die gerichtliche Aussetzung rechtfertigende unbillige Härte zu begründen, wenn dies nicht durch weitere Fakten untermauert wird. Allenfalls könne die Antragstellerin unter diesem Aspekt eine Stundung der rückständigen Beiträge beantragen.

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