Bei Mieterhöhungsverlangen ist nur der Mietspiegel vergleichbarer Gemeinden heranzuziehen
Will ein Vermieter die Miete erhöhen und stützt er sein Mieterhöhungsverlangen mangels Mietspiegel in der Gemeinde auf den der Nachbargemeinde, so müssen beide Gemeinden vergleichbar sein. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
Ein Vermieter verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen. Da die Wohngemeinde über keinen Mietspiegel verfügte, verwies er zur Begründung für die geplante Mieterhöhung auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde. Der Mieter verweigerte die Zustimmung unter Hinweis auf die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Gemeinden. Der Vermieter hatte die Wohngemeinde mit ca. 17.000 Einwohnern mit der nächstgelegenen Stadt mit ca. 200.000 Einwohnern verglichen.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Nach Auffassung der Richter war das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters formell unwirksam. Da in der Wohngemeinde kein Mietspiegel existierte, hätte der Vermieter sein
Erhöhungsverlangen nur mit dem Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde begründen können. Eine Vergleichbarkeit beider Gemeinden sah das Gericht nicht. Von Vergleichbarkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Gemeinden nach der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Infrastruktur, dem Grad der Industrialisierung, der verkehrstechnischen Erschließung und der Anbindung an Versorgungszentren vergleichbar sind. Ein Teilvergleich mit einzelnen Stadtteilen ist unzulässig. In der Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass es sehr gewagt erscheint, eine Gemeinde mit 17.000 Einwohnern mit einer Großstadt von nahezu 200.000 Einwohnern zu vergleichen. Die fehlende Vergleichbarkeit kann auch nicht durch einen prozentualen Abschlag auf die Mieten der Vergleichsgemeinde ersetzt werden. Maßgeblich und erforderlich ist allein ein Gesamtvergleich der Gemeinden.