201310.08
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Bei Haussanierungen gelten Schallschutzregelungen des Baujahrs

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welcher Maßstab bei der Beurteilung anzulegen ist, ob eine Mietwohnung in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter eine Dachgeschosswohnung umgebaut und dabei auch einen Teil des Estrichs erneuert. Der Mieter in der darunterliegenden Wohnung bemängelte eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu der Dachwohnung, da diese nicht den aktuellen DIN-Normen genüge. Er minderte die Miete um 20%.

Zu Unrecht, wie das Gericht meint. Vermieter können sich bei Sanierungsmaßnahmen an den Schallschutzbestimmungen orientieren, die zur Zeit des Hausbaus galten. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter das Haus komplett umbaut. Stockt er das Haus etwa um eine Dachgeschosswohnung auf, muss er dabei die aktuellen DIN-Normen einhalten. Dies gilt auch, wenn der Mieter mit dem Vermieter gesondert einen besseren Schallschutz vereinbart hat. Mit der Entscheidung hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.

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