Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts in Musterprotokollen
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft die im vereinfachten Verfahren nach Musterprotokoll vorgesehene Befreiung des Geschäftsführers von dem Verbot des Insichgeschäfts nur den Gründungsgeschäftsführer der Gesellschaft. Wird dieser nach Beendigung des Gründungsakts abberufen, wirkt die Befreiung nicht für den Nachfolgegeschäftsführer. Eine Befreiung der Beteiligten von dem abstrakt bestehenden Verbot von Insichgeschäften bedarf deshalb in einem solchen Fall einer anzumeldenden und in das Handelsregister einzutragenden Satzungsänderung der Gesellschaft.