201110.13
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Bedienung der Leasingraten trotz Mangels des geleasten Autos

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ab wann ein Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt ist.

Das Gericht hielt in seiner Entscheidung auch nach der Anfang 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform an seiner Rechtsprechung fest. Danach kann der Leasingnehmer erst dann die Zahlung der Leasingraten vorläufig einstellen, wenn er aus dem erklärten, vom Lieferanten nicht akzeptierten Rücktritt vom Kaufvertrag klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.


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