Auflösung der gewinnmindernden Rücklage für abzuzinsende Altverbindlichkeiten
Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen in Steuerbilanzen für nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahre mit 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. Die Regelung ist auch auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die bereits in früheren Geschäftsjahren bestanden. Um die dadurch einmalig auftretenden gewinnerhöhenden Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung für die betroffenen Unternehmen in Grenzen zu halten, konnte eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Sie durfte bis zu 90 % der Gewinnerhöhung betragen und war in den folgenden neun Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jeweils mindestens einem Neuntel aufzulösen.
In den Bilanzen einer GmbH wurde die Gesetzesänderung nicht beachtet. Erst in der Bilanz zum 31.12.2002 nahm das Finanzamt eine entsprechende gewinnerhöhende Abzinsung vor, ohne die gewinnmindernde Rücklagenbildung zuzulassen. Dieser Handhabung wurde durch den Bundesfinanzhof widersprochen.
Das Wahlrecht zur Rücklagenbildung bestand nicht nur im ersten nach dem 31.12.1998 endenden Geschäftsjahr, sondern grundsätzlich im Erstjahr der gewinnerhöhenden Abzinsung bestehender langfristiger erbindlichkeiten. Das Darlehen der GmbH wurde erst 2002 abgezinst. Deshalb konnte auch noch eine Rücklage von 60 % der gewinnerhöhenden Auswirkung aus der erforderlichen Abzinsung des Darlehens gebildet werden. Von dem in 1999 begonnenen Auflösungszeitraum waren bereits drei Jahre mit einem Auflösungsvolumen von jeweils 10 % abgelaufen.