201206.01
0
0

Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

Oftmals kann für den Steuerbürger eine Vorschrift in der Abgabenordnung ein Rettungsanker sein, wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig geworden ist. Nach dieser Vorschrift können Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Eingabefehler des Finanzamts) jederzeit berichtigt werden. Jederzeit bedeutet allerdings, dass dies nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich ist. Allerdings kann auch das Finanzamt nach dieser Vorschrift eine Änderung vornehmen.

Während der Bearbeitung der Einkommensteuerveranlagung 2006 bemerkte ein Finanzamt, dass im Einkommensteuerbescheid für 2005 eine Lohnersatzleistung aufgrund eines Eingabefehlers nicht berücksichtigt worden war, obwohl der Steuererklärung die Bescheinigung über die Lohnersatzleistung beigefügt worden war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts und ließ die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu. Das Gericht stellte fest, dass ein Fehler im Sinne der Vorschrift offenbar ist, wenn er bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.