201006.12
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Aktuelles zur strafbefreienden Selbstanzeige

Aufgrund des Ankaufs von Daten-CDs mit den Namen mutmaßlicher Steuersünder durch die bundesdeutsche Regierung kam es in letzter Zeit zu einer Häufung von Selbstanzeigen bei deutschen Finanzämtern.

Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit, nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.

Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch die Oberfinanzdirektion Koblenz haben sich aktuell zu diesem Thema geäußert. Es handelt sich dabei um sehr praxisbezogene Klarstellungen.

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09

Laut BGH ist die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn der Steuerpflichtige zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt.

Ein Steuerhinterzieher kann z.B. keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

Eine Strafbefreiung scheidet im Übrigen auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist; auch bei Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht.

OFD Koblenz, Verfügung vom 25.05.2010

Die Kernaussage des § 371 AO zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung lautet, dass derjenige, der in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, insoweit straffrei wird.

Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung einzureichen, so die OFD. Insbesondere bei den Kapitalanlagen scheinen Steuerberater den Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung zu scheuen und reichen einfach alle Unterlagen gesammelt ein.

Da der Straftäter der Steuerhinterziehung jedoch hier in einer Bringschuld ist, müssen die Unterlagen so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist. Dabei muss die Selbstanzeige nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden.

Sie muss aber alle steuererheblichen Daten so detailliert du aufgearbeitet enthalten, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind.

Aufgrund der Vielzahl der Verfahren können es die Fahnder nicht leisten, dem Steuerhinterzieher die ihm obliegende Ermittlungsarbeit abzunehmen.

Aus Fairnessgründen werden die betroffenen Steuerpflichtigen, deren Selbstanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, auf die ungenügende Aufarbeitung der Unterlagen hingewiesen. Erst wenn nicht nachgebessert wird, müssen die Finanzämter von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen, mit der Folge des Wegfalls der strafbefreienden Wirkung.

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