201301.03
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Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

Grundsätzlich kann nur derjenige Werbungskosten abziehen, der sie selbst getragen hat. Gehört allerdings eine vermietete Immobilie nur einem Ehegatten, können unter bestimmten Umständen Kosten, die der andere Ehegatte trägt und die durch die Einkunftserzielung des Eigentümer-Ehegatten veranlasst sind (sog. Drittaufwand), als Aufwendungen des Eigentümer-Ehegatten zu werten sein. Nimmt der Nichteigentümer-Ehegatte ein Darlehen auf, das der Finanzierung der vermieteten Immobilie dient, und übernimmt der Eigentümer-Ehegatte die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung, sind die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und somit als Werbungskosten abziehbar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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