Berechnung der Steuerermäßigung durch gewerbliche Einkünfte aus im internationalen Verkehr eingesetzten Handelsschiffen
Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich, wenn im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten sind.[1] Der Ermäßigungshöchstbetrag ist aus dem Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte zu berechnen.[2] Er beträgt das 3,8 fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags.[3] Ausgenommen von der Begünstigung sind u. a. im internationalen Verkehr eingesetzte Handelsschiffe.[4]
Fraglich war, ob bei der Ermittlung des zur Steuerbegünstigung führenden Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewerbesteuer-Freibetrag für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften vorab von dem nicht zur Steuervergünstigung führenden Gewerbeertrag abzuziehen ist. Dies hätte zur Folge, dass der für die Steuerermäßigung zu Grunde zu legende Gewerbeertrag überproportional berücksichtigt würde. Die Folgen aus den unterschiedlichen Berechnungen zeigen sich an dem vom Bundesfinanzhof[5] entschiedenen Fall:
€ | € | |
Gewerbeertrag von Handelsschiffen im int. Verkehr | 17.761 | 17.761 |
anteiliger Gewerbesteuerfreibetrag | 0 | 17.761 |
verbleibender Betrag | 17.761 | 0 |
Sonderbetriebseinnahmen durch Sondervergütungen | 15.895 | 15.895 |
restlicher anteiliger Gewerbesteuerfreibetrag | 0 | 6.739 |
Gewerbeertrag | 33.656 | 9.156 |
Gewerbeertrag abgerundet | 33.600 | 9.100 |
Gewerbesteuerfreibetrag | 24.500 | 0 |
verbleibender Betrag | 9.100 | 9.100 |
GewSt-Messbetrag 3,5 % | 318 | 318 |
verhältnismäßig zu berücksichtigender GewSt-Messbetraglt. finanzamtl. Berechnung (Tab. 1): 15.895/33.656 = | 150 | |
von der Gesellschaft vorgenommene Berechnung (Tab. 2): | 318 |
Der sich ergebende GewSt-Messbetrag entfällt in voller Höhe von 318 € auf den für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Messbetrag.
Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der festgesetzte GewSt-Messbetrag im Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zum gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb aufzuteilen ist. Dies entspricht der finanzamtlichen Vorgehensweise.
[1] § 35 Abs. 1 EStG.
[2] § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG.
[3] § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 2 EStG.
[4] § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG.
[5] BFH, Urt. v. 4.12.2014, IV R 27/11, BFH/NV 2015, S. 441, DB 2015, S. 225, DStR 2015, S. 287, LEXinform 0928517.