201505.05
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Berechnung der Steuerermäßigung durch gewerbliche Einkünfte aus im internationalen Verkehr eingesetzten Handelsschiffen

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich, wenn im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten sind.[1] Der Ermäßigungshöchstbetrag ist aus dem Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte zu berechnen.[2] Er beträgt das 3,8 fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags.[3] Ausgenommen von der Begünstigung sind u. a. im internationalen Verkehr eingesetzte Handelsschiffe.[4]

Fraglich war, ob bei der Ermittlung des zur Steuerbegünstigung führenden Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewerbesteuer-Freibetrag für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften vorab von dem nicht zur Steuervergünstigung führenden Gewerbeertrag abzuziehen ist. Dies hätte zur Folge, dass der für die Steuerermäßigung zu Grunde zu legende Gewerbeertrag überproportional berücksichtigt würde. Die Folgen aus den unterschiedlichen Berechnungen zeigen sich an dem vom Bundesfinanzhof[5] entschiedenen Fall:

Gewerbeertrag von Handelsschiffen im int. Verkehr 17.761 17.761
anteiliger Gewerbesteuerfreibetrag 0 17.761
verbleibender Betrag 17.761 0
Sonderbetriebseinnahmen durch Sondervergütungen 15.895 15.895
restlicher anteiliger Gewerbesteuerfreibetrag 0 6.739
Gewerbeertrag 33.656 9.156
Gewerbeertrag abgerundet 33.600 9.100
Gewerbesteuerfreibetrag 24.500 0
verbleibender Betrag 9.100 9.100
GewSt-Messbetrag 3,5 % 318 318
verhältnismäßig zu berücksichtigender GewSt-Messbetraglt. finanzamtl. Berechnung (Tab. 1): 15.895/33.656 = 150
von der Gesellschaft vorgenommene Berechnung (Tab. 2): 318

Der sich ergebende GewSt-Messbetrag entfällt in voller Höhe von 318 € auf den für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Messbetrag.

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der festgesetzte GewSt-Messbetrag im Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zum gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb aufzuteilen ist. Dies entspricht der finanzamtlichen Vorgehensweise.

[1]    § 35 Abs. 1 EStG.

[2]    § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG.

[3]    § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 2 EStG.

[4]    § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG.

[5]    BFH, Urt. v. 4.12.2014, IV R 27/11, BFH/NV 2015, S. 441, DB 2015, S. 225, DStR 2015, S. 287, LEXinform 0928517.