202011.07
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2. Phase der Überbrückungshilfe

Seit dem 20.10.2020 liegen offizielle Informationen zur Ausgestaltung der Antragsvoraussetzungen für die 2. Phase der Überbrückungshilfe vor. Der Zeitraum umfaßt die Monate September bis Dezember 2020.

Wesentliche Neuerungen stellen die Ausweitung der Anspruchsberechtigten sowie die grundsätzliche Entkopplung der Fördersumme von der Anzahl der Beschäftigten dar.

Auch in der 2. Phase können Anträge nur unter Einbeziehung eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden.

In unserer Kanzlei prüfen wir für Sie nach Abschluss der Buchhaltungsarbeiten für den Monat September gern, inwieweit bei Ihnen die Voraussetzungen vorliegen, worüber wir Sie dann informieren.

Da die Antragstellung über das Portal des BMWi derzeit nur manuell möglich ist, werden wir das Service-Release der DATEV abwarten. Dieses erscheint aller Voraussicht nach am 30.10.2020.

Sollten Sie uns die Buchhaltungsdaten für Oktober bis zum 05.11.2020 einreichen, können wir für eine Antragstellung Mitte November bereits die Zahlen für September und Oktober aus der Buchhaltung entnehmen, so dass der Verwaltungsaufwand stark reduziert werden kann. Es sind somit nur die Monate November und Dezember 2020 zu schätzen. Der Antrag muß bis spätestens 31. Dezember 2020 eingereicht werden.

Eine kurze Zusammenfassung der Überbrückungshilfe 2. Phase:

Die 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden.

Die Förderhöhe bemißt sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

• 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
• 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
• 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen.

Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.