201607.18
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Vorsteuervergütung: Diese Staaten erstatten deutschen Unternehmen die Vorsteuer

Normalerweise ziehen Unternehmer die Vorsteuer aus Ihren Eingangsumsätzen von der Umsatzsteuer ab, die Sie an das Finanzamt zahlen müssen. Tätigt das Unternehmen keine oder nur geringe Ausgangsumsätze, erstattet das Finanzamt die Vorsteuer.
Aber auch ein ausländischer Unternehmer, der in Deutschland bzw. der EU weder eine Niederlassung hat noch Umsatzsteuer zahlt, kann seine Vorsteuer erstattet bekommen. Das geschieht im Vorsteuervergütungsverfahren direkt durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Beispiel:
Ein taiwanesischer Unternehmer besucht eine Messe in Deutschland und übernachtet während dieser in einem Hotel. In der Hotelrechnung von 1.070 EUR sind 70 EUR Vorsteuer enthalten. Wenn der Unternehmer in Deutschland keine Umsätze tätigt, kann er diese 70 EUR nur direkt vom BZSt zurückerhalten.
Voraussetzung ist, dass der Staat, in dem dieser Unternehmer sitzt, im Gegenzug auch deutschen Unternehmern die Vorsteuer erstattet (Prinzip der Gegenseitigkeit). Wie jedes Jahr hat das Bundesfinanzministerium eine Liste derjenigen Staaten veröffentlicht, mit denen solch eine Gegenseitigkeit besteht.
Hinweis:
Die Zahl der Staaten, die deutschen Unternehmern die Vorsteuer nicht erstatten, ist größer als die Zahl derjenigen, mit denen der Handel auf Gegenseitigkeit beruht. Eine Gegenseitigkeit besteht zum Beispiel mit Australien, Taiwan, Hongkong, Japan, Kanada, der Schweiz und den USA. Aber auch eher exotische Handelspartner wie Nordkorea und die Marshallinseln erstatten deutschen Unternehmern die Vorsteuer. Wenn Sie Aufwendungen in diesen Ländern für Ihr Unternehmen haben, können Sie sich die Umsatzsteuer erstatten lassen.
Auf der Liste der Länder ohne Gegenseitigkeitserklärung finden sich zum Beispiel Ägypten, Argentinien, Brasilien, Chile, die Volksrepublik China (ohne Hongkong), Mexiko, Russland, die Türkei sowie Venezuela.
Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer aus Drittstaaten sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist in dieses Erstattungsverfahren nicht eingebunden. Jede ausländische Behörde stellt einen eigenen Antragsvordruck in seiner Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf Verwendung der Vordrucke in ihrer Landessprache. Wer seine Vorsteuervergütungsansprüche gegenüber Drittstaaten für 2016 geltend Machen möchte  kann nur noch bis zum 30. Juni 2017 einen Antrag stellen.