201702.18
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Arbeitslosigkeit: Was Sie aus steuerlicher Sicht beachten sollten

Arbeitslosigkeit hat für die meisten Menschen erhebliche finanzielle Einschränkungen zur Folge. Um die Situation nach Verlust des Arbeitsplatzes zumindest abzufedern, gibt es in Deutschland die Arbeitslosenversicherung. Die von ihr gezahlten Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Was Sie steuerlich während einer Arbeitslosigkeit beachten sollten und welche Aufwendungen (beispielsweise für die Jobsuche) Sie geltend machen können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Grundlagen

Arbeitslosengeld stellt Lohnersatz für Arbeitslosigkeit dar. Die Zahlung erfolgt in Höhe von 67% für Arbeitslose mit mindestens einem Kind und in Höhe von 60% für die übrigen Arbeitslosen vom letzten Arbeitsentgelt. Dem Grund, der Dauer und der Höhe nach hängt der Anspruch im wesentlichen von der zuletzt ausgeübten Beitragspflichtigen Beschäftigung ab.

Die Grundanspruchsdauer von sechs Monaten wird nach einer Versicherungszeit von zwölf Monaten erreicht. Die Höchstdauer für unter 50-jährige Arbeitslose beträgt zwölf Monate, die Höchstdauer für mindestens 58-jährige und ältere Arbeitnehmer beträgt 24 Monate (vgl. § 127 SBG III).

Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist auch die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt.

Die Arbeitslosenhilfe wurde durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Dieses tritt an die Stelle von Arbeitslosengeld, wenn ein Anspruch darauf mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht entstanden ist oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist.

Die Regelleistung beträgt 347 Euro.

Das Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Diese Leistungen unterliegen jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchstabe d EStG. Diese Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Dies gilt u. a. auch für die Mehraufwandsentschädigung für einen sog. „Ein-Euro-Job“.

Zu den Lohn- und Einkommensersatzleistungen gehören vor allem Arbeitslosengeld I (ohne Hartz IV), Teilarbeitslosengeld, Altersübergangsgeld, die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld und Übergangsgeld. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz sind ebenfalls häufige Ersatzleistungen, die allerdings nichts mit einer Arbeitslosigkeit zu tun haben. Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Allerdings werden sie bei der Berechnung des Steuersatzes für die Besteuerung der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).

Empfänger von Lohnersatzleistungen erhalten nach Ablauf des Jahres von den Trägern der Sozialleistungen ohne Anforderung einen sogenannten Leistungsnachweis mit dem ausgezahlten Betrag. Kürzungen der Leistungsbezüge (z. B. wegen Abtretung) bleiben unberücksichtigt. Lohnersatzleistungen, die vom Arbeitgeber ausbezahlt werden, wie z. B. das Kurzarbeitergeld, werden vom Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Die gezahlten Ersatzleistungen werden von der auszahlenden Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und stehen dort zum Abruf bereit.

Welche Werbungskosten kann ich während der Arbeitslosigkeit absetzen?

Während der Arbeitslosigkeit können Sie alle Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Jobsuche entstehen. Dazu gehören beispielsweise alle Aufwendungen für die Bewerbung und Vorstellung selbst (Kosten für Bewerbungsfotos, Druckkosten, Fahrtkosten etc.), Aufwendungen für Recherche und Fachliteratur im erlernten Beruf, oder auch die Fahrtkosten zum Arbeitsamt. Diese Aufwendungen können Sie als vorab entstandene Werbungskosten uneingeschränkt abziehen. Falls durch die Aufwendungen wegen fehlender Einnahmen Verluste entstehen, können Sie diese mit positiven anderen Einkünften im selben Jahr verrechnen. Möglich ist auch ein Verlustvortrag, sodass Sie die Werbungskosten im nächsten Jahr (beispielsweise nach der Arbeitslosigkeit, wenn Sie wieder eine Stelle haben) steuerlich geltend machen können.